LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.2004
15 Ta 21/04
Normen:
ZPO § 572 Abs. 4 § 840 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 3 § 48 Abs. 1 § 78 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 273
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 99/04

Zivilrechtsweg für isolierte Klage auf Kostenersatz bei unterlassener Drittschuldnererklärung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 15 Ta 21/04

DRsp Nr. 2005/9403

Zivilrechtsweg für isolierte Klage auf Kostenersatz bei unterlassener Drittschuldnererklärung

Für eine isolierte Klage auf Ersatz der durch eine nicht abgegebene Drittschuldnererklärung entstandenen Kosten ist, selbst wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Lohnforderung betrifft, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben; eine solche Klage gehört in die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 4 § 840 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a § 3 § 48 Abs. 1 § 78 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt die Beklagte auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch, weil die Beklagte eine Drittschuldnererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben und ihr Prozessbevollmächtigter die Beklagte zur Abgabe der entsprechenden Erklärung mit Schreiben vom 15. Januar 2004 aufgefordert habe. Dadurch sei eine Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 133,06 EUR erwachsen. Darauf hat die Beklagte 25,01 EUR geleistet. Die Klägerin verlangt noch 89,70 EUR, während die Beklagte Widerklage in Höhe von 3,45 EUR erhoben hat, weil die Anwaltsgebühr sich nicht aus der Hauptforderung sondern aus dem Kostenstreitwert berechne.