I.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt die Beklagte auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch, weil die Beklagte eine Drittschuldnererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben und ihr Prozessbevollmächtigter die Beklagte zur Abgabe der entsprechenden Erklärung mit Schreiben vom 15. Januar 2004 aufgefordert habe. Dadurch sei eine Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 133,06 EUR erwachsen. Darauf hat die Beklagte 25,01 EUR geleistet. Die Klägerin verlangt noch 89,70 EUR, während die Beklagte Widerklage in Höhe von 3,45 EUR erhoben hat, weil die Anwaltsgebühr sich nicht aus der Hauptforderung sondern aus dem Kostenstreitwert berechne.
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