LAG Köln - Urteil vom 11.08.2021
11 Sa 63/21
Normen:
BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1396/20

Zu lange Bindungsdauer für Rückzahlung von FortbildungskostenUnwirksame Rückzahlungsverpflichtung von FortbildungskostenKeine ergänzende Vertragsauslegung einer zu langen BindungsdauerRechtsmissbrauch bei Einwand der Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 63/21

DRsp Nr. 2022/2085

Zu lange Bindungsdauer für Rückzahlung von Fortbildungskosten Unwirksame Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten Keine ergänzende Vertragsauslegung einer zu langen Bindungsdauer Rechtsmissbrauch bei Einwand der Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

1. Die Bindungsdauer von 24 Monaten bei einer Fortbildungsdauer von 25 Tagen und Kosten von ca. 6000 Euro ist unangemessen lang. 2. Die ergänzende, geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Rückzahlungsklausel kommt mangels Schutzbedürftigkeit der Arbeitgeberin nicht in Betracht. 3. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.12.2020 - 1 Ca 1396/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte war seit dem 07.03.2017 bei Klägerin als Pflegkraft beschäftigt, zuletzt in leitender Funktion eines Teams der Wohngemeinschaft Köln.