I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) hat.
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