LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2018
L 3 SB 107/17
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 146 Abs. 3; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5-6; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 3 S. 4-5;
Fundstellen:
NZS 2020, 275
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 296/15

Zuerkennung des Merkzeichens aG im SchwerbehindertenrechtAnforderungen an eine erhebliche mobilitätsbedingte TeilhabebeeinträchtigungGehfähigkeit außerhalb von Kraftfahrzeugen nur mit fremder Hilfe

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 107/17

DRsp Nr. 2019/10636

Zuerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht Anforderungen an eine erhebliche mobilitätsbedingte Teilhabebeeinträchtigung Gehfähigkeit außerhalb von Kraftfahrzeugen nur mit fremder Hilfe

Eine erhebliche mobilitätsbedingte Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 229 Abs. 3 SGB IX erfordert, dass sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere der Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann. Nach dem strengen Bewertungsmaßstab des BSG ist hierfür notwendig, dass sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 146 Abs. 3; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5-6; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 229 Abs. 3 S. 4-5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) hat.