LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2019
L 13 SB 312/16
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 177/14

Zuerkennung des Merkzeichens aGEinschränkung des GehvermögensBewertung von RestgehvermögensKeine statische Beurteilung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 312/16

DRsp Nr. 2019/1536

Zuerkennung des Merkzeichens aG Einschränkung des Gehvermögens Bewertung von Restgehvermögens Keine statische Beurteilung

1. Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG muss Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken, wobei das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt wird und variiert.2. Ein gesteigerter Energieaufwand oder eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich nicht dazu, ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen zu quantifizieren oder zu qualifizieren. 3. Es ist nicht darauf abzustellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).