Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 25.1.2018 einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G verneint, weil nach der umfangreichen Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz feststehe, dass beim Kläger ein GdB über 30 nicht festgestellt werden könne und mangels Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht in Betracht komme.
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