BSG - Beschluss vom 24.08.2018
B 9 SB 30/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 80/16
SG Frankfurt/Oder, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 231/13

Zuerkennung eines Grades der BehinderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterbliebene Anhörung von Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 30/18 B

DRsp Nr. 2018/13759

Zuerkennung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterbliebene Anhörung von Sachverständigen

1. Bei dem Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG kommt es nicht darauf an, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass in einem Antrag nach § 109 SGG nicht ohne Weiteres, gleichsam automatisch zugleich ein Beweisantrag nach § 103 SGG enthalten ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 103;

Gründe:

I

Das LSG hat mit Urteil vom 25.1.2018 einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G verneint, weil nach der umfangreichen Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz feststehe, dass beim Kläger ein GdB über 30 nicht festgestellt werden könne und mangels Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G nicht in Betracht komme.