LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
10 Sa 909/04
Normen:
KSchG § 4 § 7 ; EFZG § 4 § 4a ; BGB § 130 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1475/04

Zugang der Kündigung unter Anwesenden - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung - Kürzung von Sondervergütung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 909/04

DRsp Nr. 2005/18846

Zugang der Kündigung unter Anwesenden - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung - Kürzung von Sondervergütung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

1. Ist dem Arbeitnehmer das Kündigungsschrieben persönlich übergeben worden und war er auch zweifelsfrei in der Lage, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, ist der Umstand, dass er das Kündigungsschreiben sodann wieder auf den Tisch gelegt und sich aus den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin entfernt hat, hinsichtlich des bereits erfolgten Zugangs ohne Belang.2. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden zum Einen konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, und ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind; insoweit kann es genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann, oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und mit ihr einverstanden ist oder ihre Leistung duldet.