BAG - Versäumnisurteil vom 26.03.2015
2 AZR 483/14
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 130 Nr. 27
AUR 2015, 417
ArbRB 2015, 293
BB 2015, 2355
DB 2015, 2459
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 1183
NZA-RR 2015, 5
ZInsO 2015, 2389
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 68/13
ArbG Hamburg, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 386/12

Zugang der Kündigungserklärung bei Verweigerung der Entgegennahme anlässlich eines Gesprächs im Betrieb

BAG, Versäumnisurteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 483/14

DRsp Nr. 2015/16045

Zugang der Kündigungserklärung bei Verweigerung der Entgegennahme anlässlich eines Gesprächs im Betrieb

Orientierungssätze: 1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt die Aushändigung und Übergabe, so dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.