LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2013
10 Sa 175/13
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1956/12

Zugang des Kündigungsschreibens bei Einwurf in den Hausbriefkasten während des späten Vormittags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 175/13

DRsp Nr. 2013/24915

Zugang des Kündigungsschreibens bei Einwurf in den Hausbriefkasten während des späten Vormittags

1. Nach objektiv zu bestimmenden gewöhnlichen Verhältnissen ist bei einem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten zwischen 11:00 und 11:30 Uhr mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen. 2. Unerheblich ist, ob die Arbeitnehmerin nach der für sie üblichen Postlaufzeit ihren Briefkasten bereits am frühen Morgen kontrolliert, denn für die Frage des Zugangs einer Postsendung ist nicht auf die individuellen Verhältnisse der Arbeitnehmerin abzustellen sondern auf den Zeitpunkt, bis zu welchem das Austragen der Post gewöhnlicherweise abgeschlossen ist; üblicherweise kann erwartet werden, dass die Empfängerin einer um 11:18 Uhr in ihren Hausbriefkasten geworfenen Willenserklärung diese noch am selben Tag zur Kenntnis nimmt. 3. Unerheblich ist, ob die Arbeitnehmerin wegen einer Verletzung an der Ferse überhaupt nicht laufen konnte oder sie in ihrer Gehfähigkeit stark eingeschränkt gewesen ist; eine Kündigungserklärung geht auch dann zu, wenn die Empfängerin durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Tenor