Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 9.1.2003 zum 31.1.2003, die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen sowie um Gehaltsdifferenzansprüche aus der Zeit bis Januar 2003 und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug ab Februar 2003. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allerdings nur der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 9.1.2003 sowie über die Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten, über die das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden hat.
Der 1966 geborene, ledige Kläger, der seinen Wohnsitz in Frankfurt hat, war seit 30.9.2002 bei der Beklagten als beschäftigt.
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