LAG München - Urteil vom 15.12.2004
10 Sa 246/04
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
LAGReport 2005, 206
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8720/03

Zugang einer Kündigungserklärung mit Postzustellungsurkunde, Zugangsvereitelung

LAG München, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 246/04

DRsp Nr. 2005/8150

Zugang einer Kündigungserklärung mit Postzustellungsurkunde, Zugangsvereitelung

»1. Auf eine Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung kann sich der Kündigende nur berufen, wenn er unmittelbar nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs einen erneuten Zustellungsversuch unternimmt. 2. Bei einer Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung muss der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hat.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 9.1.2003 zum 31.1.2003, die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen sowie um Gehaltsdifferenzansprüche aus der Zeit bis Januar 2003 und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug ab Februar 2003. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allerdings nur der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 9.1.2003 sowie über die Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten, über die das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden hat.

Der 1966 geborene, ledige Kläger, der seinen Wohnsitz in Frankfurt hat, war seit 30.9.2002 bei der Beklagten als beschäftigt.