LAG Hamm - Urteil vom 15.08.2018
3 Sa 238/18
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 639/17

Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter AbwesendenZweistufige Prüfung des wichtigen Grundes bei einer fristlosen KündigungUltima Ratio-Prinzip bei der außerordentlichen KündigungBeharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungZurückbehaltungsrecht aus dem Synallagma des arbeitsrechtlichen SchuldverhältnissesErforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten KündgungEntbehrlichkeit einer Abmahnung bei gravierenden Störungen des ArbeitsverhältnissesGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 238/18

DRsp Nr. 2019/9015

Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden Zweistufige Prüfung des wichtigen Grundes bei einer fristlosen Kündigung Ultima Ratio-Prinzip bei der außerordentlichen Kündigung Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Zurückbehaltungsrecht aus dem Synallagma des arbeitsrechtlichen Schuldverhältnisses Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündgung Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei gravierenden Störungen des Arbeitsverhältnisses Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses