LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2013
7 Sa 5/13
Normen:
KBV IDM Deutsche Bahn § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2648/12

Zugang eines Schriftsatzes in Verwaltungsabteilung des GerichtsWeiterleitung Schriftsatz an Posteingangsstelle des GerichtsLieferantenwechsel als Verbesserungsvorschlag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 5/13

DRsp Nr. 2014/2665

Zugang eines Schriftsatzes in Verwaltungsabteilung des GerichtsWeiterleitung Schriftsatz an Posteingangsstelle des GerichtsLieferantenwechsel als Verbesserungsvorschlag

Eine Berufungsbegründung, die innerhalb der Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG einem Telefaxgerät der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts zugeht, ist rechtzeitig eingegangen, auch wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Posteingangsstelle des LAG zugeleitet wird. Der Vorschlag, bei einem anderen Lieferanten Material kostengünstiger zu bestellen, ist kein Verbesserungsvorschlag im Sinne von § 3 Abs. 1 KBV IDM Deutsche Bahn.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 - 17 Ca 2648/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KBV IDM Deutsche Bahn § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung eines Verbesserungsvorschlags.

Der Kläger ist seit dem xx als Schlosser im Werk A der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der B, beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet die Konzernbetriebsvereinbarung "Ideenmanagement" (im Folgenden: "KBV IDM") Anwendung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 9 - 22 d.A. verwiesen wird. In § 3 wird ein anerkennenswerter Verbesserungsvorschlag wie folgt definiert: