LAG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2017
6 TaBV 5/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BGB § 130; BGB § 181; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10/16

Zugang von Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin aufgrund Bevollmächtigung der Betriebsratsvorsitzenden als Empfangsvertreterin

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/17

DRsp Nr. 2018/3352

Zugang von Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin aufgrund Bevollmächtigung der Betriebsratsvorsitzenden als Empfangsvertreterin

1. Erklärt der Personalleiter der Betriebsratsvorsitzenden in einem Telefonat, sie solle den Ordner mit den Zustimmungsverweigerungen liegen lassen, er sei "in der nächsten Woche eh in H. und dann nehme [er] ihn mit" und verwahrt die Betriebsratsvorsitzende daraufhin den Ordner Im Schrank des Betriebsrats, ist mit dieser Absprache nach §§ 130, 181 BGB der Zugang der Zustimmungsverweigerungen bewirkt. Der Personalleiter hat die Betriebsratsvorsitzende als Empfangsvertreterin bevollmächtigt und das In-Sich-Geschäft genehmigt. 2. Ergänzend: Jedenfalls kann die Arbeitgeberin aus der Fristversäumung keine Rechte herleiten. Eine Berufung hierauf wäre rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 - 1 BV 10/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BGB § 130; BGB § 181; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.