VG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2022
7 K 3216/22
Normen:
GemO § 10 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Zugang zu öffentlichen Einrichtungen; Kapazitätserschöpfung; Kapazitätserweiterung; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Aufnahmekriterien für kommunale Kindertageseinrichtungen; Losverfahren

VG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 3216/22

DRsp Nr. 2022/15301

Zugang zu öffentlichen Einrichtungen; Kapazitätserschöpfung; Kapazitätserweiterung; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Aufnahmekriterien für kommunale Kindertageseinrichtungen; Losverfahren

1. Der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO findet neben dem kapazitätsunabhängigen Anspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII Anwendung. 2. Im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO besteht kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Sofern die Kapazität erschöpft ist, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den entsprechenden Antrag um, innerhalb dessen die Vergabeentscheidung zu prüfen ist. 3. Bei der Vergabe von Betreuungsplätzen sind die für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege geltenden Grundsätze der Förderung gemäß § 22 SGB VIII zu berücksichtigen. 4. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Durchführung eines Losverfahrens ist jedenfalls dann notwendig, wenn nicht allein das Los eine endgültige Entscheidung herbeiführt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 23.11.2021 auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen ab 08.08.2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 31.08.2022 zu bescheiden.