Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 23.11.2021 auf Zuweisung eines Ganztagesplatzes in einer ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen ab 08.08.2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 31.08.2022 zu bescheiden.
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