BAG - Urteil vom 05.11.2002
9 AZR 451/01
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, 4 ; LHO NRW §§ 20 46 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 236
BAGE 103, 212
BB 2003, 1236
DB 2003, 1336
NZA 2003, 798
ZBR 2004, 271
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1942/00
ArbG Münster - 27.10.2000 - 4 Ca 181/00,

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage; Bevorzugung von Beamten gegenüber Angestellten bei der Stellenbesetzung

BAG, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 451/01

DRsp Nr. 2003/6135

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage; Bevorzugung von Beamten gegenüber Angestellten bei der Stellenbesetzung

»1. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Angestellten gleichermaßen wie Beamten den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sofern nicht ein Funktionsvorbehalt zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben besteht. 2. Die Praxis, eine festgelegte Zahl von Beförderungsstellen aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nur mit Beamten zu besetzen, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG Orientierungssätze: 1. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Angestellten gleichermaßen wie Beamten ein Recht auf Zugang für ein vorhandenes öffentliches Amt, sofern kein Funktionsvorbehalt zugunsten eines Beamtenverhältnisses gerechtfertigt ist. Art. 33 Abs. 2 GG verbietet ein Vorzugsrecht für eine bestimmte Gruppe von Bediensteten.