BAG - Urteil vom 21.01.2003
9 AZR 72/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 104, 295
MDR 2003, 1056
ZBR 2004, 273
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1527/00
ArbG Wetzlar, vom 14.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 93/00

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage; Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 72/02

DRsp Nr. 2003/8607

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage; Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

»1. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen. 2. Sie müssen die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen. Nur die Schriftform gewährleistet, daß der gerichtliche Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. 3. Der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern muß zeitnah zur Auswahlentscheidung erfolgen. Nur dann kann eine sachgerechte Entscheidung darüber getroffen werden, wer für die künftigen Aufgaben am besten geeignet ist.«

Orientierungssätze: 1. Damit die Transparenz des Auswahlverfahrens gesichert ist, sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen.