BAG - Urteil vom 21.01.2003
9 AZR 307/02
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1, 4 Art. 3 ; SGB IV § 29 ; Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz §§ 4 7 9 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 318
BAGE 104, 264
BB 2003, 2296
MDR 2003, 1119
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 984/01
ArbG Koblenz, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1338/00

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Konkurrentenklage; Vorrang unterrepräsentierter Frauen; Härtefallregelung für Männer

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 307/02

DRsp Nr. 2003/9307

Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG - Konkurrentenklage; Vorrang unterrepräsentierter Frauen; Härtefallregelung für Männer

»1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LGG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind. 2. Die in § 7 Abs. 1 LGG geregelte vorrangige Berücksichtigung von Frauen verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil in der Person eines Mitbewerbers liegende schwerwiegende Gründe die vorrangige Berücksichtigung der Frau ausschließen können. 3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie läßt Maßnahmen zur Frauenförderung zu. Der in § 7 Abs. 1 LGG geregelte Vorrang ist eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung. Die in § 9 LGG getroffene Härtefallregelung hält den öffentlichen Arbeitgeber stets zu einer Einzelfallprüfung an, so daß weiblichen Mitbewerberinnen kein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt ist.«

Orientierungssätze: