LAG Köln - Urteil vom 16.06.2014
4 Sa 145/14
Normen:
TV BZ ME;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2241/13

Zugehörigkeit der Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau

LAG Köln, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 145/14

DRsp Nr. 2014/14428

Zugehörigkeit der Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit zum Wirtschaftszweig "Automobilindustrie und Fahrzeugbau"

Ein Betrieb, der für einen Automobilhersteller die Montage und Komplettierung der Motor-Getriebe-Einheit durchführt, gehört zum Wirtschaftszweig "Automobilindustrie und Fahrzeugbau" im Sinne des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 - 14 Ca 2241/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV BZ ME;

Tatbestand