VG Stuttgart, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2229/06
Zugehörigkeit des Kindergeldes zum Einkommen bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags; Abstufung um zwei Gruppensprünge bei Erreichen der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle wegen der Anzahl bestehender Unterhaltspflichten; Schmälern der gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 12 S 1550/07
DRsp Nr. 2010/1937
Zugehörigkeit des Kindergeldes zum Einkommen bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags; Abstufung um zwei Gruppensprünge bei Erreichen der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle wegen der Anzahl bestehender Unterhaltspflichten; Schmälern der gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
1. Bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zählt Kindergeld - ohne Unterscheidung danach, für welches Kind es gezahlt wird - zum Einkommen.2. Sobald eine Abstufung des Kostenbeitragspflichtigen wegen der Anzahl bestehender Unterhaltspflichten die Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle erreicht, erfolgt jede weitere Abstufung um zwei Gruppensprünge.3. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die gleichrangigen Ansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter mit der Folge des Vorliegens einer besonderen Härte geschmälert würden, kann auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und die Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden. Die Jugendhilfebehörden können dabei das von ihnen nach den Vorgaben des § 93SGB VIII ermittelte "maßgebliche Einkommen" dem "anrechenbaren Einkommen" nach der Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen.
Tenor
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