LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2018
12 Sa 421/17
Normen:
VTV; SokaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1678/15

Zugehörigkeit eines Betriebes, der Doppelböden montiert und repariert sowie die Montage von Lüftungsplatten bzw. -kanälen und Foodprints in Doppelböden erbringt zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 421/17

DRsp Nr. 2018/11337

Zugehörigkeit eines Betriebes, der Doppelböden montiert und repariert sowie die Montage von Lüftungsplatten bzw. -kanälen und Foodprints in Doppelböden erbringt zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Erfolgreiche Berufung der Kasse gegen klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Inkrafttreten des SokaSiG. Montage von IT-Schallschränken als Zusammenhangstätigkeit zur Montage von Doppelböden. Die Tätigkeit des Betriebsinhabers ist für die Beitragspflicht wegen eines Angestellten entscheidend, wenn keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Ein Betrieb, der mit der Montage und Reparatur von Doppelböden (Hohlraumböden) befasst ist sowie die Montage von Lüftungsplatten bzw. -kanälen und Foodprints in Doppelböden erbringt, erbringt Bauleistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV und ist daher verpflichtet, Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu entrichten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 2017 - 6 Ca 1678/15 - abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung der Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. April 2016 unter den Aktenzeichen 6 Ca 1678/15 und 6 Ca 1663/15 verurteilt, an den Kläger 4.440,70 EUR zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.