LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2016
18 Sa 18/15
Normen:
Abschnitt I a) VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 789/14

Zugehörigkeit eines elektrisch betriebene Bauaufzüge bereitstellenden Unternehmens zum Verfahrenstarifvertrag des Gerüstbauerhandwerks

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 18/15

DRsp Nr. 2016/9618

Zugehörigkeit eines elektrisch betriebene Bauaufzüge bereitstellenden Unternehmens zum Verfahrenstarifvertrag des Gerüstbauerhandwerks

Bauaufzüge, die mittels elektrischer Anlagen betrieben werden, zählen nicht zu "Gerüsten" oder "Gerüstmaterial". Ein Betrieb, der überwiegend solche Bauaufzüge vermietet, stellt nicht "gewerblich Gerüstmaterial bereit ()", er wird nicht von dem Verfahrenstarifvertrag des Gerüstbauerhandwerks erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. November 2014 - 2 Ca 789/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Abschnitt I a) VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beitragspflicht der Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk.

Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung.