Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. November 2014 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Beitragspflicht der Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk.
Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung.
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