BAG - Urteil vom 21.01.2015
10 AZR 55/14
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 5. Dezember 2007) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 und Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 353
BB 2015, 1332
NZA-RR 2015, 307
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 366/13
ArbG Wiesbaden, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3011/11

Zugehörigkeit eines Montageunternehmens für Rohrleitungen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 55/14

DRsp Nr. 2015/7942

Zugehörigkeit eines Montageunternehmens für Rohrleitungen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: 1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV können auch die Montage und das Verschweißen des Druckrohrsystems in einem Kraftwerkskessel gehören. 2. Ist eine handwerkliche Berufsausbildung für die ausgeübte Tätigkeit nicht prägend, weil die Arbeitnehmer arbeitsteilig mit anderen Auftragnehmern und dem Hersteller des Kraftwerkskessels zusammenarbeiten und lediglich Teilleistungen mit hohem Spezialisierungsgrad ausführen, die nur einen von mehreren Arbeitsschritten bei der Herstellung einer Industrieanlage darstellen, kann dies im Rahmen einer Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigen, dass die Arbeitnehmer industrielle und nicht handwerkliche Arbeiten verrichten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 18 Sa 366/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 5. Dezember 2007) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 und Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3;

Tatbestand: