BSG - Urteil vom 26.09.1991
4 RA 89/90
Normen:
WGSVG § 19 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 2, § 20 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-5070 § 20 Nr. 2

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

BSG, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 4 RA 89/90

DRsp Nr. 1998/7750

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

1. Die Übergangszeit zwischen dem Beginn der Distanzierung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis und der Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet darf längstens 20 Jahre dauern (Fortführung von BSG vom 19.4.1990 - 1 RA 105/88 = SozR 3 - 5070 § 20 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

WGSVG § 19 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 2, § 20 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Herstellung einer Versicherungsunterlage für in Rumänien zurückgelegte Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten.

Der 1922 in Wischnitz/Kreis Bukowina (Rumänien) geborene Kläger ist rassisch Verfolgter iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er war von Geburt an rumänischer Staatsbürger, von 1940 bis 1947 russischer, danach wiederum rumänischer und ist seit seiner Einwanderung nach Israel am 5. November 1965 Staatsbürger des Staates Israel.