Der Kläger, der in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen war und bereits im März 1990 von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, begehrt in der Hauptsache, die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom 17. Juli 1967 bis zum 16. März 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1 zum
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
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