BSG - Beschluß vom 19.10.2006
B 4 RA 238/05 B
Normen:
AAÜG § 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Potsdam - L 16 RA 130/04 - 10.08.2005,
SG Berlin, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 1829/04

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Anwendbarkeit des AAÜG

BSG, Beschluß vom 19.10.2006 - Aktenzeichen B 4 RA 238/05 B

DRsp Nr. 2006/29858

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Anwendbarkeit des AAÜG

Das AAÜG ist auf Personen nicht anwendbar, die in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor dem 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger, der in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen war und bereits im März 1990 von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, begehrt in der Hauptsache, die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom 17. Juli 1967 bis zum 16. März 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 6. September 2004; Beschluss des Landessozialgerichts >LSG< vom 10. August 2005).

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.