LSG Sachsen - Urteil vom 03.07.2018
5 RS 816/16
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1758/14

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Mindesthöhe

LSG Sachsen, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 5 RS 816/16

DRsp Nr. 2018/17323

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Mindesthöhe

1. Zum Nachweis des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien sind konkrete Prämienlisten der konkreten Betriebsabteilung geeignet, die einen konkret bezifferten Betrag der Jahresendprämie des Einzelnen festlegen. 2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.