BSG - Urteil vom 23.08.2007
B 4 RS 3/06 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2, Anl. 1 Nr. 1 ; SGG § 128 § 162 § 164 Abs. 2 S. 2 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch einen volkseigenen Betrieb

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 3/06 R

DRsp Nr. 2008/15796

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch einen volkseigenen Betrieb

War der betriebliche Hauptzweck eines volkseigenen Betriebes die Tätigkeit als Generalauftragnehmer, so war er kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2, Anl. 1 Nr. 1 ; SGG § 128 § 162 § 164 Abs. 2 S. 2 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Zeiten vom 1.9.1959 bis 24.3.1985 und vom 1.4.1986 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.