BSG - Urteil vom 18.06.2003
B 4 RA 50/02 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 16 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 342/00

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler

BSG, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 50/02 R

DRsp Nr. 2003/11512

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler

1. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler ist ein Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger oder eine Versorgungsanwartschaft (hier bei der Frage der Zugehörigkeit eines freischaffenden Grafikers). 2. Alle Regelungen der Versorgungssysteme, die eine bewertende Entscheidung und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, wurden kein Bundesrecht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1, Anl 1 Nr. 16 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 16 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler und entsprechende Verdienste festzustellen.