BSG - Urteil vom 24.03.1998
B 4 RA 27/97 R
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 531
SozR-3 8570 § 5 Nr. 3
AuA 1999, 226

Zugehörigkeitszeiten iS. des § 5 AAÜG

BSG, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 27/97 R

DRsp Nr. 1998/19311

Zugehörigkeitszeiten iS. des § 5 AAÜG

1. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hängt nach § 5 Abs. 1 AAÜG nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, sondern es liegen auch dann Zugehörigkeitszeiten vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeit von Februar 1969 bis September 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorzumerken.