LAG München - Beschluss vom 29.05.2020
3 TaBV 127/19
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1; SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14 Abs. 3 S. 2; TV-N § 19 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 248/19

Zukunftsbezogenheit des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVGMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die tarifliche Altersgrenze hinaus

LAG München, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 127/19

DRsp Nr. 2021/8553

Zukunftsbezogenheit des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die tarifliche Altersgrenze hinaus

1. Der Aufhebungsantrag nach § 101 S. 1 BetrVG dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben deshalb nur für die Zukunft Wirkung. Der Antrag nach § 101 S. 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme durch Zeitablauf bereits geendet hat. 2. Mit der Entscheidung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die kollektiv-rechtliche Altersgrenze hinaus liegt eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, kann also z.B. seine Zustimmung verweigern, wenn durch die Weiterbeschäftigung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt werden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.11.2019 - 5 BV 248/19 - und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1; SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14 Abs. 3 S. 2; TV-N § 19 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe:

I.