LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.03.2021
2 Sa 360/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; KSchG § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 87/20

Zulässige Änderung der Arbeitsbedingungen im Falle der Hinnahmepflicht durch den ArbeitnehmerZeitpunkt der Kündigung als Prüfungsmaßstab für RechtmäßigkeitRecht des Arbeitgebers auf KündigungsverzichtAbmahnung als Kündigungsverzicht für gerügte Abmahngründe (hier Betankung des Dienstwagens)Unwirksamkeit der Verdachtskündigung bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 360/20

DRsp Nr. 2021/7646

Zulässige Änderung der Arbeitsbedingungen im Falle der Hinnahmepflicht durch den Arbeitnehmer Zeitpunkt der Kündigung als Prüfungsmaßstab für Rechtmäßigkeit Recht des Arbeitgebers auf Kündigungsverzicht Abmahnung als Kündigungsverzicht für gerügte Abmahngründe (hier Betankung des Dienstwagens) Unwirksamkeit der Verdachtskündigung bei fehlender Anhörung des Arbeitnehmers

1. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen i.S. von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe des § 1 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs, so dass die objektiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt entscheidend sind. 3. Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen.