LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2007
18 Sa 1071/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1, 4 § 12 ; TVBesch NRW § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 182/07

Zulässige Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf das tarifliche Grundentgelt

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1071/07

DRsp Nr. 2008/9592

Zulässige Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf das tarifliche Grundentgelt

1. Abweichend vom Lohnausfallprinzip der gesetzlichen Regelung und des Manteltarifvertrages schließt der speziellere Ergänzungstarifvertrag nach § 6 TVBesch NRW im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine über die Zahlung des tariflichen Grundentgelts hinausgehende zusätzliche Stundengutschrift aus.2. Diese tarifliche, das Lohnausfallprinzip beschränkende Regelung des Ergänzungstarifvertrags hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1, 4 § 12 ; TVBesch NRW § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeiten des Klägers im Jahre 2005.

Der am 29.01.1949 geborene Kläger ist seit dem 17.04.1989 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der zuletzt erzielte Bruttostundenlohn betrug ca. 15,-- Euro.