LAG Berlin - Urteil vom 13.09.2005
3 Sa 696/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b ; MTV und ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7.7.2003;
Fundstellen:
NJ 2006, 288
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 19062/04

Zulässige Berufung bei Absinken der Beschwer des Rechtsmittelklägers infolge Teilvergleichs - Bemessungsgrundlage für tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge - Tarifauslegung

LAG Berlin, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 696/05

DRsp Nr. 2005/19970

Zulässige Berufung bei Absinken der Beschwer des Rechtsmittelklägers infolge Teilvergleichs - Bemessungsgrundlage für tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge - Tarifauslegung

»1. Sinkt die Beschwer des Rechtsmittelklägers infolge des Abschlusses eines Teilvergleichs im Berufungsverfahren auf einen an sich nicht rechtsmittelfähigen Wert ab, so wird die Berufung dadurch nicht unzulässig.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine tarifliche Regelung hinsichtlich der Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen im Zweifel auf den effektiven, übertariflichen Stundenlohn abstellt.Unterscheiden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Regelung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich anderweitiger tariflicher Leistungen zwischen dem Begriff des Tariflohns und dem des Stundenlohns, so ist die Zuschlagsregelung, die vom Stundenlohn ausgeht so auszulegen, dass insoweit der effektive Stundenlohn maßgeblich sein soll«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b ; MTV und ETV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7.7.2003;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die tariflichen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des vereinbarten, übertariflichen Stundenlohns zu zahlen.