LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2005
10 Sa 637/04
Normen:
ZPO § 519 ; HRG § 53 Abs. 1 § 57 b Abs. 1 Satz 1, 2, 3 § 57 f Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 660/04

Zulässige Berufung bei fehlender Parteianschrift - wirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nach dem Hochschulrahmengesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 637/04

DRsp Nr. 2005/18839

Zulässige Berufung bei fehlender Parteianschrift - wirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin nach dem Hochschulrahmengesetz

1. Die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Parteien führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung.2. § 57 f Abs. 2 HRG (in der Fassung des 6. HRGÄndG vom 08.08.2002) ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803) nicht betroffen, da diese Entscheidung ausschließlich das 5. HRGÄndG für nichtig erklärt hat; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf den rückwirkenden Erlass der betreffenden Vorschriften nicht.3. Inhalt der Befristungsregeln im Hochschulbereich (§§ 57 a bis 57 f HRG) ist gerade die Freistellung der Befristungsvereinbarungen von enumerativ bestimmten Sachgründen; vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Gesetz stattdessen im Wesentlichen in einer Festsetzung bloßer zeitlicher Befristungsgrenzen.

Normenkette:

ZPO § 519 ; HRG § 53 Abs. 1 § 57 b Abs. 1 Satz 1, 2, 3 § 57 f Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.