BAG - Urteil vom 23.11.2022
7 AZR 122/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 37 Nr. 178
ArbRB 2023, 138
BB 2023, 1331
BB 2023, 1466
DB 2023, 1100
DB 2023, 1672
EzA-SD 2023, 9
NZA 2023, 513
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/21
ArbG München, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10321/19

Zulässige Berufung mit Klageerweiterung oder -änderungZielsetzung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVGAnforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern zur Vergütung von BetriebsratsmitgliedernDurchschnittsbetrachtung der Vergütung einer VergleichsgruppeKeine vergleichbare Entgeltentwicklung bei Ausübung geringerwertiger TätigkeitenArbeitsbefreiung zur Erledigung von Betriebsratsarbeit

BAG, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 122/22

DRsp Nr. 2023/4588

Zulässige Berufung mit Klageerweiterung oder -änderung Zielsetzung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern Durchschnittsbetrachtung der Vergütung einer Vergleichsgruppe Keine vergleichbare Entgeltentwicklung bei Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten Arbeitsbefreiung zur Erledigung von Betriebsratsarbeit

Orientierungssätze: 1. Mit der Berufung muss der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Eine Klageerweiterung oder -änderung kann nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Formuliert die klagende Partei auf einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts ihren ursprünglichen Klageantrag lediglich um, ohne ihr Rechtsschutzziel zu ändern, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen (Rn. 16 f.).