LAG München, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/21
ArbG München, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10321/19
Zulässige Berufung mit Klageerweiterung oder -änderungZielsetzung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVGAnforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern zur Vergütung von BetriebsratsmitgliedernDurchschnittsbetrachtung der Vergütung einer VergleichsgruppeKeine vergleichbare Entgeltentwicklung bei Ausübung geringerwertiger TätigkeitenArbeitsbefreiung zur Erledigung von Betriebsratsarbeit
BAG, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 122/22
DRsp Nr. 2023/4588
Zulässige Berufung mit Klageerweiterung oder -änderungZielsetzung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVGAnforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern zur Vergütung von BetriebsratsmitgliedernDurchschnittsbetrachtung der Vergütung einer VergleichsgruppeKeine vergleichbare Entgeltentwicklung bei Ausübung geringerwertiger TätigkeitenArbeitsbefreiung zur Erledigung von Betriebsratsarbeit
Orientierungssätze:1. Mit der Berufung muss der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Eine Klageerweiterung oder -änderung kann nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Formuliert die klagende Partei auf einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts ihren ursprünglichen Klageantrag lediglich um, ohne ihr Rechtsschutzziel zu ändern, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen (Rn. 16 f.).
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