LAG München - Urteil vom 10.09.2021
4 Sa 112/21
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 53029
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10321/19

Arbeitsentgelt für BetriebsratsmitgliederKriterien der Vergleichbarkeit anderer Arbeitnehmer mit BetriebsratsmitgliedernDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung

LAG München, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 112/21

DRsp Nr. 2022/9073

Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder Kriterien der Vergleichbarkeit anderer Arbeitnehmer mit Betriebsratsmitgliedern Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung

Klage eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungserhöhung entsprechend der Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt seines Amtsantritts mit ihm vergleichbar waren, nachdem er nach Amtsantritt einen Änderungsvertrag bezüglich einer geringerwertigen Tätigkeit (ohne Führungsverantwortung) unterschrieben hatte.

1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden, und damit auch verhindern, dass das Arbeitseinkommen des Betriebsratsmitglieds durch die Inanspruchnahme durch das Betriebsratsamt beeinträchtigt wird. 2. Vergleichbar sind diejenigen Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger, und die dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.