LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2005
4 Sa 1163/04
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 286 § 416 § 440 Abs. 2 § 522 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 (n.F.) ; InsO § 27 § 28 § 38 § 105 § 108 Abs. 2 § 119 § 174 § 177 Abs. 1 § 179 Abs. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 1 § 102 Abs. 1 § 111 § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg - 3 (1) Ca 1472/03 - 29.04.2004,

Zulässige Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit erstinstanzlichem Urteil - Forderungsanmeldung als Voraussetzung der Feststellungsklage gegen Insolvenzverwalter - Nachweis ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung durch Kopie des Interessenausgleichs

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1163/04

DRsp Nr. 2006/19797

Zulässige Berufung ohne förmliche Anträge bei Teilbefassung mit erstinstanzlichem Urteil - Forderungsanmeldung als Voraussetzung der Feststellungsklage gegen Insolvenzverwalter - Nachweis ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung durch Kopie des Interessenausgleichs

»1. Die gegen ein klagabweisendes Urteil gerichtete Berufung ist trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Rechtsmittel- und Sachantrags dann nicht nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n.F. unzulässig, wenn sich aus dem Inhalt der in der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätze eindeutig ergibt und ohne Zweifel entnehmen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere selbständige Streitgegenstände (z.B. Kündigungsschutz-, Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsklage), dann genügt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger in der Berufungsbegründung deutlich macht, was er mit dem Rechtsmittel anstrebt, ob er das Urteil mit seiner Berufung in vollem Umfang oder durch Teilbefassen nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstandes anfechten will.