LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2021
10 Sa 16/21
Normen:
BGB § 202;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 298/20

Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitUngleichbehandlung von unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen bis 50% im MTV Süßwarenindustrie Verstoß gegen Art. 3 GGAusgleich von Ungleichbehandlungen bei Höhe der Nachtzuschläge im Bezugssystem durch Anpassung nach obenUnwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 16/21

DRsp Nr. 2021/14860

Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Ungleichbehandlung von unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen bis 50% im MTV Süßwarenindustrie Verstoß gegen Art. 3 GG Ausgleich von Ungleichbehandlungen bei Höhe der Nachtzuschläge im Bezugssystem durch Anpassung nach oben Unwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche

1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen.