ArbG Ulm, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 163/20
Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitUnterschiede von fast fünfzig Prozent bei Nachtzuschlägen gemäß BMT Süßwarenindustrie (v. 14. 05.2007) als Verstoß gegen Art. 3 GGBeseitigung von Ungleichbehandlungen im Bezugssystem durch Anpassung nach obenUnwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 73/20
DRsp Nr. 2021/14861
Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitUnterschiede von fast fünfzig Prozent bei Nachtzuschlägen gemäß BMT Süßwarenindustrie (v. 14. 05.2007) als Verstoß gegen Art. 3GGBeseitigung von Ungleichbehandlungen im Bezugssystem durch Anpassung nach obenUnwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche
1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen.
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