LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2021
10 Sa 73/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GewO § 106; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 163/20

Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitUnterschiede von fast fünfzig Prozent bei Nachtzuschlägen gemäß BMT Süßwarenindustrie (v. 14. 05.2007) als Verstoß gegen Art. 3 GGBeseitigung von Ungleichbehandlungen im Bezugssystem durch Anpassung nach obenUnwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 73/20

DRsp Nr. 2021/14861

Zulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Unterschiede von fast fünfzig Prozent bei Nachtzuschlägen gemäß BMT Süßwarenindustrie (v. 14. 05.2007) als Verstoß gegen Art. 3 GG Beseitigung von Ungleichbehandlungen im Bezugssystem durch Anpassung nach oben Unwirksame Ausschlussfrist bei Geltung für jedwede Ansprüche

1. Die in § 4 II. Nr. 1 Buchst. b des Bundesmanteltarifvertrags für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuschläge für Nachtarbeit sind gegenüber den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgleichsregelungen annähernd doppelt so hoch. Beide Arbeitnehmergruppen sind vergleichbar. Dem BMTV ist kein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit zu entnehmen.