LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.03.2021
2 Sa 265/20
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 422/20

Zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage eines HausmeistersKein Anspruch auf Höhergruppierung bei fehlender Ausbildung in einem einschlägigen AusbildungsberufAusbildung als Facharbeiter für Polstertechnik nicht einschlägig für Tätigkeit als HausmeisterDefinition von Einschlägigkeit im Sinne von Kenntnissen für eine sachgerechte Ausführung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 265/20

DRsp Nr. 2021/6972

Zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage eines Hausmeisters Kein Anspruch auf Höhergruppierung bei fehlender Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf Ausbildung als Facharbeiter für Polstertechnik nicht einschlägig für Tätigkeit als Hausmeister Definition von Einschlägigkeit im Sinne von Kenntnissen für eine sachgerechte Ausführung

1. Eingruppierung eines Hausmeisters nach Anlage A Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L. 2. Die Ausbildung zum Polsterer kann nicht als einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf i.S.d. Entgeltgruppe 5' Fallgruppe 1 Anlage A Entgeltordnung TV-L angesehen werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.08.2020 zum Az.: 1 Ca 422/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 256;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Eingruppierung.