LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.04.2019
7 TaBV 21/18
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3; WO § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 11
LAGE BetrVG 2001 § 9 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 206/17

Zulässige Festlegung der Uhrzeit der Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist im Schichtbetrieb durch den WahlvorstandTätigkeit des Wahlvorstands während der NormalarbeitszeitBerücksichtigung konkreter zukünftiger Personalveränderungen bei der Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße für die Betriebsratswahl

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 21/18

DRsp Nr. 2019/10792

Zulässige Festlegung der Uhrzeit der Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist im Schichtbetrieb durch den Wahlvorstand Tätigkeit des Wahlvorstands während der Normalarbeitszeit Berücksichtigung konkreter zukünftiger Personalveränderungen bei der Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße für die Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Der Wahlvorstand verstößt auch im 24-Stunden-Schichtbetrieb nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 WahlO, wenn er das Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer legt. Er ist nicht verpflichtet, dass er sich am letzten Tag der Frist über das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24 Uhr im Betrieb aufhält. Er ist auch nicht verpflichtet, sich bis zum Beginn der letzten Schicht des Tages im Betrieb aufzuhalten, sofern die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer vorher endet.