LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2005
6 Sa 437/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 3, 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1046/04 vom 19.04.2005,

Zulässige Klage bei über Vergleich hinausgehender Forderung - kein Tariflohn bei Vergleich über krankheitsbedingte Freistellung und Vergütungsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 437/05

DRsp Nr. 2006/21578

Zulässige Klage bei über Vergleich hinausgehender Forderung - kein Tariflohn bei Vergleich über krankheitsbedingte Freistellung und Vergütungsregelung

1. Fordert der Arbeitnehmer eine über einen Gerichtsvergleich hinausgehende Teilzahlung, die sich nach seiner Darstellung aus den Tarifvertragsnormen der Tarifverträge und des Gehaltstarifvertrages ergibt, ist das ein anderer Streitgegenstand als die im Vergleich vereinbarte Vergütung.2. Haben die Parteien eine Regelung getroffen, auf die die tarifvertraglichen Vorschriften deshalb keine Anwendung finden, weil der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist und im beiderseitigen Einvernehmen auf die Arbeitsleistung bei Zahlung der versprochenen Vergütung verzichtet wurde, ist eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht erforderlich.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3, 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab Juli 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 ein über den im Vergleich vom 10.02.2004 vereinbarter Vergütungsbetrag von 3.000,00 EUR brutto ein höherer Monatsbetrag zusteht, der sich aus Tarifvertrag und Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken ergibt. Die Parteien haben in dem Verfahren 6 Ca 1493/03 am 10.02.2004 folgenden Vergleich geschlossen: