Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung und beantragte Prozesskostenhilfe. Er versprach die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachzureichen. Im Termin vom 28.04.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger gab an, er habe noch keinen Bescheid über Arbeitslosengeld erhalten. Dem Kläger wurde aufgegeben, sobald als möglich eine Arbeitslosengeldbescheinigung vorzulegen. Nachdem bis zum 14.09.2005 eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlag, hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
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