LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2003
4 Sa 58/02
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 60 ; ArbZG § 1 Nr. 1 § 3 § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1 407/02

Zulässige Nebentätigkeit von Rettungsdienstmitarbeitern im Taxigewerbe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 58/02

DRsp Nr. 2004/7699

Zulässige Nebentätigkeit von Rettungsdienstmitarbeitern im Taxigewerbe

Allein die Einbringung von Arbeitskraft in das Taxigewerbe beeinträchtigt die betrieblichen Interessen eines Rettungsdienstes nicht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 60 ; ArbZG § 1 Nr. 1 § 3 § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Taxifahrer zu erteilen.

Der am 19.03.1967 geborene, verheiratete und seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei dem Beklagten seit 01.02.1993 als Rettungssanitäter beschäftigt. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich derzeit auf 2.043,00 EURO. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 03.02.1993 zugrunde. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages gilt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des xxx xxx xxxx in der jeweiligen Fassung.

Der Arbeitsvertrag vom 03.02.1993 enthält in Ziffer 7 folgende Regelung:

"Der Mitarbeiter darf eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Zustimmung kann widerrufen werden".

In § 11 des o.a. Tarifvertrags ist eine gleichlautende Regelung enthalten.