LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2004
16 Sa 368/03
Normen:
BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 612 Abs. 3 ; MVG EKD § 42c ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 62
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4208/01

Zulässige Schlechterstellung von Frauen durch Berufsgruppeneinteilungen für kirchliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 368/03

DRsp Nr. 2004/14645

Zulässige Schlechterstellung von Frauen durch Berufsgruppeneinteilungen für kirchliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

»Die Einführung der Berufsgruppeneinteilungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD ist nicht offenbar unbillig i. S. d. § 319 BGB. Hierdurch sollte der Dienstgeberseite der Anreiz genommen werden, solche Hilfsfunktionen fremd zu vergeben. Dieser Zweck gibt einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern ab und vermag eine eventuelle größere nachteilige Betroffenheit von Frauen objektiv zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 612 Abs. 3 ; MVG EKD § 42c ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die für die Klägerin maßgebliche Vergütungsordnung.