LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2021
2 Sa 313/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 893/20

Zulässige Stichtagsregelung bei Berechnung der Sonderzahlung nach § 20 TV-LUnbeachtlichkeit der Änderung des Arbeitsumfangs bei Berechnung der SonderzahlungKein Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses von Arbeitsverhältnissen bei Berechnung der Sonderzahlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 313/20

DRsp Nr. 2021/12887

Zulässige Stichtagsregelung bei Berechnung der Sonderzahlung nach § 20 TV-L Unbeachtlichkeit der Änderung des Arbeitsumfangs bei Berechnung der Sonderzahlung Kein Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses von Arbeitsverhältnissen bei Berechnung der Sonderzahlung

1. Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz zur Berechnung der Sonderzahlung nach § 20 TV-L unterscheiden sich danach, ob das am 01. Dezember des Kalenderjahres bestehende Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 31. August des Kalenderjahres begonnen hat. 2. Dies gilt auch bei einem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung und wenn die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aneinander anschließen.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.10.2020 zum Az.: 4 Ca 893/20 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2019.