OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2005
1 Ws 137/05
Normen:
StPO § 146 § 146a § 264 ; AO § 150 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 § 42d Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 31.01.2005

Zulässige Vertretung der Beteiligten durch denselben Rechtsanwalt bei Hinterziehung von Einkommensteuer durch Arbeitnehmer und Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 137/05

DRsp Nr. 2005/9399

Zulässige Vertretung der Beteiligten durch denselben Rechtsanwalt bei Hinterziehung von Einkommensteuer durch Arbeitnehmer und Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber

1. Die Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146 a StGB setzt voraus, dass er für mehrere Angeklagte als Verteidiger auftritt, die derselben Tat beschuldigt werden; maßgebend ist dabei der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO.2. Die Hinterziehung der Lohnsteuer seitens des Arbeitgebers und die Hinterziehung der Einkommenssteuer durch den Arbeitnehmer setzen einander nicht zwingend voraus sondern können unabhängig voneinander begangen werden; eine Übereinstimmung in der Vorbereitung der Tat reicht zur Annahme einer einheitlichen Tat ebenso wenig aus wie ein einheitliches Tatmotiv oder das Vorhandensein eines Gesamtplanes.

Normenkette:

StPO § 146 § 146a § 264 ; AO § 150 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 38 Abs. 3 S. 1 § 41a Abs. 1 § 42d Abs. 1, 3 ;

Gründe: