LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.07.2021
5 Sa 11/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 123/20

Zulässiger Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Festlegung unterschiedlicher NachtzuschlägeKeine Ungleichbehandlung bei Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger SchichtarbeitEinhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für NachtarbeitBesserer Gesundheitsschutz bei planbarer Nachtarbeit in Wechselschicht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 11/21

DRsp Nr. 2021/12888

Zulässiger Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Festlegung unterschiedlicher Nachtzuschläge Keine Ungleichbehandlung bei Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Schichtarbeit Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit Besserer Gesundheitsschutz bei planbarer Nachtarbeit in Wechselschicht

1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009, der für "Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit" einen Zuschlag von 50 % und für "Schichtarbeit während der Nachtzeit" nur einen Zuschlag von 25 % vorsieht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.