OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.11.2014
4 W 83/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; GVG § 13;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 486/13

Zulässiger Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Kirchenbeamten gegen seinen Dienstherrn wegen sog. Mobbing

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 4 W 83/14

DRsp Nr. 2018/16285

Zulässiger Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Kirchenbeamten gegen seinen Dienstherrn wegen sog. Mobbing

1. Für Schadensersatzansprüche eines Kirchenbeamten gegen seinen Dienstherrn wegen systematischer Ausgrenzung ("Mobbing") ist der Zivilrechtsweg eröffnet, da die aus dem Verhalten des Dienstherrn resultierenden Schadensersatzansprüche rechtlich als Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG einzuordnen sind. 2. Der somit eröffnete Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist auch für Schadensersatzansprüche aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeverhältnis gegeben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2014 (Az.: 7 O 486/13) zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 19.000 €

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; GVG § 13;

Gründe

I.

1.

Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2013 als Kirchenbeamter bei der beklagten Diözese (i. F.: Beklagte) beschäftigt. Er übte die Funktion eines Sachgebietsleiters in der IT-Abteilung aus.