Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2014 (Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 19.000 €
I.
1.
Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2013 als Kirchenbeamter bei der beklagten Diözese (i. F.: Beklagte) beschäftigt. Er übte die Funktion eines Sachgebietsleiters in der IT-Abteilung aus.
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