LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.07.2004
2 Ta 153/04
Normen:
ZPO § 121 ; ArbGG § 11a ; GG Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 930 c/04

Zulässiger Verweis auf Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle statt Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfachem Sachverhalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 153/04

DRsp Nr. 2004/14160

Zulässiger Verweis auf Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle statt Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfachem Sachverhalt

»1. Ein Arbeitnehmer, der nach der Sachlage lediglich eine Rechenoperation benötigt, um seine Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln, hat im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ohne Weiteres Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO. Es ist zulässig, die Partei auf die Hilfe der Rechtsantragsstelle zu verweisen. 2. Art. 20 Abs. 1 GG gebietet es nicht, jedem Rechtssuchenden mit Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen.«

Normenkette:

ZPO § 121 ; ArbGG § 11a ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Arbeitsgerichts, soweit mit ihr eine Rechtsanwaltsbeiordnung versagt worden ist.