LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2018
4 Ta 135/18
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Oa 2/17

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landesarbeitsgericht im Verfahren wegen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 135/18

DRsp Nr. 2019/3674

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landesarbeitsgericht im Verfahren wegen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

1. In Verfahren wegen Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer unterliegt der Kostenfestsetzungsbeschluss des zuständigen Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts nicht der sofortigen Beschwerde, denn die sofortige Beschwerde ist nur gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts im ersten Rechtszug möglich. 2. Gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ist gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts die befristete Erinnerung statthaft. 3. Weil in Verfahren wegen Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG Vertretungszwang besteht, ist eine Kostenerstattung nicht durch § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

1. Die befristete Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 05.09.2018 - 6 Oa 2/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2;

Gründe:

I.

Dem Verfahren liegt eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines vor dem Arbeitsgericht Magdeburg und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt geführten Eingruppierungsrechtsstreits gemäß §§ 198 ff ZPO zugrunde.