BSG - Urteil vom 21.07.2011
B 3 KR 14/10 R
Normen:
SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 109, 9
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 291/09
LSG Bayern, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 200/09

Zulässigkeit der Abgabe von Stoma-Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Hilfsmittellieferanten; Notwendigkeit der Beschäftigung eines Stoma-Therapeuten

BSG, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen B 3 KR 14/10 R

DRsp Nr. 2011/19350

Zulässigkeit der Abgabe von Stoma-Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Hilfsmittellieferanten; Notwendigkeit der Beschäftigung eines Stoma-Therapeuten

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2010 und des Sozialgerichts München vom 1. April 2009 geändert und es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von Stomatherapeuten keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandstoffen zur Stomatherapie ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 127 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Befugnis zur Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomatherapie.